Das EU-Mobilitätspaket – Wichtige Regelungen und Neuerungen

Die gesetzlichen Änderungen und wen sie betreffen

Wir geben einen Überblick zum EU-Mobilitätspaket mit aktuellen und zukünftigen Regelungen.
Grafik LKW auf EU-Fahne - Mobilitätspaket Regelungen und Änderungen

In Kürze

Das Mobilitätspakets soll
❯ illegale Kabotage bekämpfen,
❯ Tachografenmanipulation verhindern und
❯ die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Mitarbeitern (Fahrern) verbessern. 

Fahrzeuge > 2,5t werden in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr) aufgenommen, um Arbeitsbedingungen von Fahrern und Wettbewerbsbedingungen zu verbessern.

Das Mobilitätspaket der EU ist eine der größten Reformen der letzten Jahre für wichtige Regeln im Straßentransport. Wir geben einen Überblick zu Entstehung und Zielen sowie Details zu Regelungen, die jetzt bereits gelten und die noch in den nächsten Jahren kommen.

Warum hat die EU das Mobilitätspaket verabschiedet?

Die Maßnahmen sollen negativen Entwicklungen bei Wettbewerbs- und Arbeitsbedingungen der letzten Jahre entgegenwirken sowie Manipulationen am Fahrtenschreiber verhindern. So will die EU Voraussetzungen für einen sicheren, effizienten und sozial verträglichen Güterkraftverkehr in Europa schaffen sowie die Vorschriften in den EU-Ländern vereinheitlichen und Unklarheiten beseitigen.

Das Maßnahmenpaket wurde im Juli 2020 verabschiedet, nach über 3 Jahren kontroverser Diskussionen und Widerstreben einiger Länder. Die entscheidendsten und größten Neuerungen sind sicher die Einführung des Smart Tacho Version 2 ab 2023 sowie die Aufnahme von leichten Nutzfahrzeugen (zwischen 2,5 und 3,5t im grenzüberschreitenden Verkehr) in die Tachografenpflicht ab 2026.

  • 08. Juli 2020

    Verabschiedung des Mobilitätspakets

  • 20. August 2020: VO 2020 / 1054

    zur Änderung der
    ❯ VO 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung)
    ❯ VO 165/2014 (Fahrtenschreiber-Verordnung)

  • 21. Februar 2022: VO 2020 / 1055

    zur Festlegung von Vorschriften für die Entsenderichtlinie von Kraftfahrern und zur Aktualisierung der Durchsetzungsanforderungen (Kontrollrichtlinie)

  • 02. Februar 2022: VO 2020 / 1057

    zur Änderung der
    ❯ VO 1071/2009 (Berufszugangsvoraussetzungen für Kraftverkehrsunternehmer)
    ❯ VO 1072/2009 (Marktzugang im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr)
    ❯ VO 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems)

Regelungen, die bereits jetzt in Kraft sind

Einige Regelungen des Mobilitätspakets gelten bereits jetzt. Hier erhalten Sie Informationen zu den aktuell gültigen Vorschriften.

Rechtslage

Die Rechtsvorschriften des Mobilitätspakets weisen leider in mehreren Punkten Formulierungen auf, die Interpretationsspielraum zulassen. Die EU-Kommission hat Klarstellungen einiger Punkte des Mobilitätspakets in 2 Teilen veröffentlicht: Auslegungshilfen

Allerdings besteht dabei keine Rechtsverbindlichkeit.

Weiterführende Links: IRU – The European Commission’s Mobility Package

Verbot des Verbringens der regelmäßigen Wochenruhezeit (WRZ) im Fahrzeug

Die Maßnahme soll vor allem dazu dienen, die Arbeitsbedingungen der Fahrer zu verbessern. In Deutschland ist es bereits seit 2017 verboten, die regelmäßige WRZ im Fahrzeug zu verbringen. Nun gilt das auch EU-weit.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8 der VO (EG) Nr. 561/2006


Neue Regelungen für WRZ im grenzüberschreitenden Verkehr

Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr, die bis zu 4 Wochen im Ausland tätig sind, können in dieser Zeit zwei aufeinanderfolgende WRZ einlegen. So soll die Abwesenheit der Fahrer vom Wohnsitz reduziert und eine effizientere Tourenplanung eingefordert werden.

LKW-Fahrer im Führerhaus mit Navigationsgeräten

Hier greift ebenso eine neue Ausgleichsregelung: Der Ausgleich aus den zwei reduzierten WRZ ist vor der nächsten regelmäßigen WRZ einzulegen. Dies soll den Fahrern eine lange Ruhezeit, im Idealfall am Heimatort, ermöglichen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006
Ausgleichsregel: Artikel 8 Absatz 6b Satz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006


Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Lenkzeit im Ausnahmefall ​

Im Fall von außergewöhnlichen Umständen dürfen Fahrer auf der Heimreise zum Wohnort oder Betriebsstätte die Lenkzeit ausnahmsweise überschreiten. Erlaubt sind bis zu einer Stunde bzw. bis zu zwei Stunden (bei 30 Minuten Fahrtunterbrechung) Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Lenkzeit.

Außergewöhnliche Umstände sind unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Unwetter, Vollsperrung oder Streik. Achtung: Vorhersehbare Staus aufgrund regelmäßig hohen Verkehrsaufkommens gelten meist nicht als außergewöhnlicher Umstand und sollten in die Tourenplanung als Puffer eingeplant werden. Bei Inanspruchnahme der Regelung ist ein Tachoausdruck zu tätigen und der Grund der Ausnahme zu vermerken. Die Lenkzeitverlängerung muss durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden.

  • Gilt für: Fahrer auf der Heimreise am Tag vor ihrer Wochenruhezeit
  • Überschreitung der Lenkzeit:
    • bis zu einer Stunde oder
    • bis zu zwei Stunden (Voraussetzung: Einlegen einer 30-minütigen ununterbrochenen Lenkpause)
  • Tachoausdruck mit Vermerk dokumentieren
  • Ausgleich durch gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Woche nach Ausnahme (in Verbindung mit beliebiger Ruhezeit)

Gesetzesgrundlage: Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006
Ausgleichsregel: Artikel 12 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006


Erweiterung der Fähr- und Zugregelung ​

Dies betrifft die Erweiterung der bisherigen Regelung um die Möglichkeit, auch Wochenruhezeiten durch die Benutzung von Fähre oder Zug unterbrechen zu dürfen. Die Unterbrechung darf nicht öfter als zwei Mal geschehen und insgesamt die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten.

Gesetzesgrundlage: Artikel 9 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006


Regelmäßige Rückkehr des Fahrers an den Wohnort / Betriebssitz ​

Die neue Vorschrift soll die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern und längere Abwesenheitszeiten der Fahrer vom Wohnort vermeiden. Sie gilt für alle Fahrer und ist ein Recht! Als Dokumentation können z.B. Dienstpläne, Fahrkarten, Belege für Reisearrangements, Fahrtenschreiberaufzeichnungen dienen. Die Fahrer sollen mindestens aller 4 Wochen eine regelmäßige WRZ am Wohnsitz verbringen können.

  • Rückkehrpflicht innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen
  • mindestens eine regelmäßige WRZ oder eine WRZ von mehr als 45 Stunden als Ausgleich für eine reduzierte WRZ am Wohnsitz/Betriebsstätte

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 8a der VO (EG) Nr. 561/2006 


Weitere Regelungen ​

Urlaub und Krankheit werden jetzt unter dem Symbol „Bett“ im Tachografen erfasst.

Mehrfahrerbetrieb: Die Bereitschaftszeit des Beifahrers ist jetzt als Fahrtunterbrechung anerkannt, sofern er den Fahrer beim Fahren nicht unterstützt und die Fahrtunterbrechung 45 min. beträgt  

Änderungen bei Ausnahmen

Ausnahmen in allen EU-Ländern ​

Die Handwerkerregelung wird um die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern erweitert.

Ebenso als Ausnahme gilt (allerdings erst ab 01.07.2026) der grenzüberschreitende Werkverkehr zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen zwischen mehr als 2,5 und maximal 3,5t, wobei die Haupttätigkeit des Fahrers nicht das Lenken sein darf.

Ausnahmen, die in den EU-Ländern national umgesetzt werden können
Ausnahmen aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Änderung VO (EG) Nr. 561/2006 Artikel 14: EU-Länder können jetzt bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auch ohne Zustimmung der EU-Kommission für eine Dauer bis zu 30 Tagen Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten zulassen.

Ausblick auf neue Regelungen ab 2022

Weitere Verordnungen erhalten in den nächsten Jahren Gültigkeit. Unsere Übersicht zeigt Ihnen, auf was Sie sich als Transportunternehmer vorbereiten sollten.

Dokumentation von Grenzübertritten

Die Eingabe des Landes nach Grenzübertritt ist ab 2. Februar 2022 verpflichtend. Dazu ist die nächstmögliche Parkmöglichkeit an der Grenze oder danach zu nutzen. So soll Kabotage besser kontrollierbar werden. Der Smart Tacho Version 2 zeichnet zukünftig Grenzübertritte automatisch auf.

Gesetzesgrundlage: Artikel 34 Absatz 7 der VO (EU) Nr. 165/2014
Gültig ab: 02.02.2022
ACHTUNG: bei Tachoscheiben bereits seit dem 20.08.2020!


Neue Entsendevorschriften

Die Entsenderichtlinie regelt, dass alle Arbeitnehmer, unabhängig aus welchem EU-Land sie kommen, den Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen wie einheimische Arbeitnehmer im jeweiligen Einsatzland haben. Dies gilt z.B. für grenzüberschreitenden Güterverkehr und Kabotagefahrten und soll fairen Wettbewerb und gleiche Entlohnung ermöglichen. Transitfahrten und bilaterale Beförderungen stellen keine Entsendung dar.

Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2020/1057


Ergänzung der Kabotageregelung

Ab 21.02.2022 muss eine „Abkühlphase“ von 4 Tagen eingehalten werden, nachdem das Kabotagepensum erschöpft ist.

Gesetzesgrundlage: Artikel 8 Absatz 2a der VO (EG) Nr. 1072/2009; Ergänzung: Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a der VO (EU) 2020/1055
Gültig ab: 21.02.2022


Rückkehrpflicht von Fahrzeugen

Ziel der Regelung ist zu vermeiden, dass Fahrzeuge in anderen Ländern verbleiben und damit illegale Kabotage begangen wird. Der Rückkehrzyklus des Fahrzeuges soll mit der Rückkehr des Fahrers synchronisiert werden.

Gesetzesgrundlage: Artikel 5 Absatz 1b der VO (EU) 2020/1055
Gültig ab: 21.02.2022


Genehmigungspflicht für Fahrzeuge über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Aufgrund einer starken Zunahme von Fahrzeugen über 2,5t im grenzüberschreitenden Güterverkehr sollen die Berufszugangsvoraussetzungen auch für diese Fahrzeuge gelten.

Gesetzesgrundlage: Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b der VO (EU) 2020/1055; Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ca der VO (EG) Nr. 1072/2009
Gültig ab: 21.05.2022


Ausweitung der Mitführungspflicht auf 56 Tage

Für alle aufzeichnungspflichtigen Fahrten sind ab 31.12.2024 Nachweise über Arbeits-, Lenk-, Bereitschafts-und Ruhezeiten für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitzuführen. Dies soll die Kontrolle von Wochenruhezeiten im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verbessern.

Gesetzesgrundlage: Artikel 2 „Artikel 7 Nummer 12 der VO (EU) 2020/1054; Artikel 36 der VO (EU) 165/2014
Gültig ab: 31.12.2024


Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge ab 2,5t im grenzüberschreitenden Verkehr

Ab 2026 müssen auch Fahrzeuge > 2,5t über Fahrtenschreiber verfügen. Das bedeutet, dass auch die Fahrer an die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten gebunden sind. Die neue Regelung soll aufgetretene Wettbewerbsverzerrungen der letzten Jahre korrigieren (Stichwort Kleintransporter mit Schlafkabine) sowie die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der VO (EU) Nr. 165/2014; Artikel 2 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006
Gültig ab: 01.07.2026


Nächste Generation (Version 2) des Smart Tacho

Ab 21.08.2023 müssen alle neuen gewerblich genutzten Nutzfahrzeuge über 3,5t mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgerüstet sein. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr gilt eine Umrüstpflicht auf die neue Generation des Smart Tachos! Die zeitliche Staffelung können Sie der Timeline unten entnehmen.

Mit dem neuen Smart Tacho gehen ebenfalls neue Fahrtenschreiberkarten (Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Werkstattkarte, Kontrollkarte) einher. Diese werden ab August 2023 ausgegeben. Ein Zwangsumtausch der Fahrerkarten ist nicht vorgesehen.

Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2021/1228 Anhang IC
Gültig ab: 21.08.2023 (Neufahrzeuge, weitere Staffelung siehe Zeitstrahl)


Zusammenfassung

Die Regelungen des Mobilitätspakets sollen gesamtheitlich illegale Kabotage bekämpfen, Tachografenmanipulation verhindern und die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Mitarbeitern (Fahrern) verbessern. Wie das funktioniert, wird sich in der Praxis zeigen. Ein wichtiger Schritt ist sicher die Aufnahme von Fahrzeugen > 2,5t in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr), um die Arbeitsbedingungen von Fahrern zu verbessern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

  • 15. Juni 2019: Smart Tacho Version 1

  • 21. August 2023: Smart Tacho Version 2

    Pflicht für alle Neufahrzeuge > 3,5t

  • 31. Dezember 2024: Umrüstpflicht

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Fahrzeuge mit analogen/digitalen Tachos auf Smart Tacho Version 2 umgerüstet sein.

  • 21. August 2025: Umrüstpflicht

    Im grenzüberschreitenden Verkehr müssen alle Fahrzeuge mit Smart Tachos Version 1 auf Smart Tacho Version 2 umgerüstet sein.

  • 01. Juli 2026: Smart Tacho Version 2

    Pflicht bei LCV (ab 2,5t) im grenzüberschreitenden Verkehr

Mit dem neuen Smart Tacho gehen ebenfalls neue Fahrtenschreiberkarten (Fahrerkarte, Unternehmenskarte, Werkstattkarte, Kontrollkarte) einher. Diese werden ab August 2023 ausgegeben. Ein Zwangsumtausch der Fahrerkarten ist nicht vorgesehen.

Gesetzesgrundlage: VO (EU) Nr. 2021/1228 Anhang IC
Gültig ab: 21.08.2023 (Neufahrzeuge, weitere Staffelung siehe Zeitstrahl)


Zusammenfassung

Die Regelungen des Mobilitätspakets sollen gesamtheitlich illegale Kabotage bekämpfen, Tachografenmanipulation verhindern und die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Entsendung von Mitarbeitern (Fahrern) verbessern. Wie das funktioniert, wird sich in der Praxis zeigen. Ein wichtiger Schritt ist sicher die Aufnahme von Fahrzeugen > 2,5t in die Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten (im grenzüberschreitenden Verkehr), um die Arbeitsbedingungen von Fahrern zu verbessern und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

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