Allgemeine Geschäftsbedingungen

DAKO GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAKO GmbH

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweiligen Fassung für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der DAKO GmbH (im Folgenden DAKO). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers/Kunden gelten jedoch nur insoweit, als die DAKO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich die DAKO auch nicht teilweise irgendwelchen Bedingungen des Bestellers/Kunden.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote der DAKO sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der DAKO oder mit Beginn der Ausführung des Auftrags durch die DAKO zustande. Im Falle der Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen, die der Besteller/Kunde zu vertreten hat, kann DAKO 15% des Auftragswertes berechnen. Alle Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich unter der Bedingung erbracht, dass der Besteller/Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DAKO rechtsverbindlich anerkennt.

Lieferung; Fristen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller / Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die DAKO die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. Bsp. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. Bsp. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der DAKO.

3. Kommt die DAKO in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer DAKO etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller / Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von DAKO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers / Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller / Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der DAKO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers / Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller / Kunden für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

7. Herstellerseitige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. DAKO ist im Übrigen berechtigt, abweichend von der Bestellung des Bestellers / Kunden geänderte und angepasste Produkte zu liefern, wenn die Eigenschaften des Produktes gleich oder höherwertig sind. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der DAKO ausdrücklich vorbehalten. Bei der Rücknahme von falsch bestellter oder gekaufter Ware wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe des Aufwands der DAKO erhoben, mindestens aber in Höhe von 5 % des Warenwertes. Bei Implementierung von Fremdsoftware und Daten im Auftrag des Bestellers / Kunden stellt dieser DAKO von Rechten Dritter jedweder Art frei.

8. Die Rückgabe von Software-Produkten ist bei geöffneten Produktpackungen (auch CD-Taschen) und bei auf Kundenwunsch speziell besorgten Softwareprodukten grundsätzlich ausgeschlossen.

9. Die DAKO behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von DAKO zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. DAKO wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Besteller / Kunde unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.

III. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller/Kunden über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von DAKO gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Bestellers / Kunden oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller / Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder die DAKO aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller / Kunden über.

3. Bei Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien (z. Bsp. über das Internet) geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich der DAKO (z. Bsp. beim Download) verlässt.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten freibleibend zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Die DAKO berechnet den Preis per Datum der Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, am Tag der Abholung oder des Versandes geltenden Preis in EURO gemäß der Produktpreisliste. Treten bei Drittprodukten (unabhängig von der Lieferfrist) nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten für DAKO ein (z.Bsp. durch Wechselkursveränderungen) oder werden die Herstellerpreise erheblich erhöht, ist die DAKO zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Der Besteller kann dagegen – unter Ausschluss weitergehender Rechte – insoweit vom Vertrag zurücktreten, als DAKO gegenüber dem Hersteller Drittlieferverträge sanktionsfrei stornieren kann. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 7,5 %. Festpreise sind schriftlich und ausdrücklich als solche zu vereinbaren, auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen bzw. nicht bei (jeder) nachträglichen Änderung von Liefermengen und -fristen durch den Besteller / Kunden.

Zahlungen sind frei Zahlstelle der DAKO zu leisten. Der Besteller / Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Abzug von Skonto ist, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins und bei Zahlungsverzug steht der DAKO ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Als Pauschale für entstandene Mahnkosten werden neben den Verzugszinsen 5,- EUR berechnet. Die DAKO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers / Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden abzurechnen. Dabei werden die Zahlungen zuerst auf die rückständigen Hauptleistungen, dann auf die rückständigen Kosten und Zinsen verrechnet. Die DAKO ist berechtigt, die Bonität des Bestellers / Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich Zweifel an der Bonität des Bestellers / Kunden oder lassen Umstände und Auskünfte eine schlechte wirtschaftliche Situation des Bestellers / Kunden erkennen, ist die DAKO berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder Nachnahme vorzunehmen. Alle offenen Forderungen werden zur sofortigen Zahlung fällig, insbesondere auch, wenn der Besteller / Kunde mit einer Leistung in Rückstand gerät, Schecks und andere Rechte nicht einlöst oder gewährte Einzugsermächtigungen widerruft. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsanspruchs wegen von uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Unter Kaufleuten ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber der DAKO ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der DAKO bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller / Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der DAKO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird die DAKO auf Wunsch des Bestellers / Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller / Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

3.a) Veräußert der Besteller / Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt der DAKO seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller / Kunde der DAKO mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von DAKO in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

3.b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller / Kunde der DAKO die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

3.c) Bis auf Widerruf ist der Besteller / Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers / Kunden nahelegen, ist die DAKO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers / Kunden zu widerrufen. Außerdem kann die DAKO nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller / Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

4.a) Dem Besteller / Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die DAKO. Der Besteller / Kunde verwahrt die neue Sache für die DAKO mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

4.b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht DAKO gehörenden Gegenständen steht DAKO Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller / Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich DAKO und Besteller / Kunde darüber einig, dass der Besteller / Kunde der DAKO Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

4.c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller / Kunde hiermit der DAKO seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von DAKO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der der DAKO abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.

4.d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller / Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller / Kunde, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die DAKO ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller / Kunde der DAKO unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers / Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DAKO nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller / Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch DAKO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, DAKO hätte dies ausdrücklich erklärt. DAKO ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

VI. Haftung

Die Haftung von DAKO ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen zu rechnen war. DAKO haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensverluste und entgangenen Gewinn, die aus der Benutzung der Produkte entstanden sind. Ausgenommen der Schaden ist auf eine grob fahrlässige Vertragsverletzung von Seiten DAKO zurückzuführen.

Der Besteller / Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch die Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Besteller / Kunde für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Besteller / Kunde diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet DAKO nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Der Besteller / Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Software-Programms im Hinblick auf die Hardwarekompatibilität und auf die von ihm gewünschte Spezifikation.

VII. Entgegennahme

Der Besteller / Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel

DAKO gewährleistet, dass Vertragsprodukte nicht mit Mängeln behaftet sind. Die Partner sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DAKO zulässig. Bei genehmigten Rücksendungen wird von DAKO eine Rücksendenummer vergeben, welche vom Kunden auf der Rücksendung anzugeben ist. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager der DAKO auf DAKO über. Bei Drittprodukten gilt, dass die Leistungsbeschreibungen der Software Festlegungen des Vertragsgegenstandes von Seiten der Hersteller und Autoren sind und daher keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen der DAKO.

Für Sachmängel haftet die DAKO wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von DAKO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers / Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Der Mangel, und bei Software die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung, ist darin möglichst genau zu beschreiben.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers / Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller / Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers / Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist DAKO berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller / Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller / Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller / Kunde zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller / Kunden zumutbar ist.

6. DAKO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Weist die Ware einen Sachmangel auf, ist DAKO zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. DAKO steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software erfolgt wie folgt:

a) DAKO wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit bei DAKO vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat DAKO dem Besteller / Kunden eine Mehrfachlizenz eingeräumt, darf der Besteller / Kunde von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfachlizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen.

b) Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt DAKO dem Besteller / Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller / Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.

c) Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller / Kunde nur verlangen, dass DAKO diese durch mangelfreie ersetzt.

d) Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von DAKO beim Besteller / Kunden oder bei DAKO. Wählt DAKO die Beseitigung beim Besteller / Kunden, so hat der Besteller / Kunde Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Besteller / Kunde hat DAKO die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller / Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8. Mängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
– bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
– bei natürlicher Abnutzung,
– Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes,
– die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für vom Besteller/Kunde oder von Dritten vorgenommenen Änderungen oder unsachgemäß durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen,
– für vom Besteller/Kunde oder einem Dritten über eine von DAKO dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software oder
– dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller/Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden oder gemacht worden sind.

9. Ansprüche des Bestellers / Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Betriebsstätte des Bestellers / Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10. Rückgriffsansprüche des Bestellers / Kunden gegen die DAKO gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller / Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers / Kunden gegen die DAKO gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

11. Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von DAKO. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers / Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Bei zeitlich befristet überlassener Software gelten nur die Ziffern (1), (3), (5), (6) und (8) entsprechend. Ziffer (7) gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Rücktrittsrechts das Recht zur fristlosen Kündigung tritt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist DAKO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von DAKO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller / Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die DAKO gegenüber dem Besteller / Kunden innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) DAKO wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies DAKO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller / Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht von DAKO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von DAKO bestehen nur, soweit der Besteller / Kunde DAKO über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und DAKO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller / Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers / Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers / Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers / Kunden, durch eine von DAKO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller / Kunden verändert oder zusammen mit nicht von DAKO gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 6 und 10 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Bestellers / Kunden gegen die DAKO und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller / Kunden berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die DAKO die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers / Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers / zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. III Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der DAKO erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der DAKO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller / Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller / Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

1. Schadensersatzansprüche des Bestellers / Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. Bsp. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller / Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers / Kunden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. Bsp. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Export

Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen. Der Besteller / Kunden verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten. Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer oder in definierte Länder geliefert oder lizenziert werden, die in Aktivitäten im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Völkermord verwickelt sind. Der Besteller / Kunde erklärt, dass ihm bekannt ist, dass die Exportkontrollvorschriften abhängig von den erworbenen Waren unterschiedliche Beschränkungen vorsehen und regelmäßig geändert werden und erklärt, vor jedem Export oder Reexport der Produkte die jeweils aktuellen Vorschriften zu konsultieren. Bei Verletzung von Exportbestimmungen ist DAKO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

XIII. Geheimhaltung

DAKO und der Besteller / Kunde werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

XIV. Anwendbares Recht

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

2. Ferner gilt diese Rechtswahl im Hinblick auf das gesetzliche Widerrufsrecht nicht bei Verbrauchern, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.

XV. Gerichtsstand

1. Handelt der Kunde / Besteller als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäfts-sitz von DAKO.

2. Hat der Besteller / Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz von DAKO ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Bestellers / Kunden zugerechnet werden können.

3. DAKO ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Bestellers / Kunden anzurufen

XVI. Schlussbestimmungen

1. Keine der Parteien ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, zu über-tragen oder darüber zu verfügen, weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei, wobei DAKO jedoch berechtigt ist, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, in ihrer Gesamtheit oder teilweise, an verbundene Unter-nehmen abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, sie zu übertragen oder darüber zu verfügen, ohne die vorherige Zustimmung des Bestellers / Kunden, vorausgesetzt dass – falls der gesamte Vertrag an ein verbundenes Unternehmen übertragen werden soll – dieses verbundene Unternehmen ähnlich solvent ist wie DAKO.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die Gültigkeit des Artikels oder Absatzes, der die entsprechende Regelung beinhaltet, oder anderer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unberührt.

3. Soweit die übrigen Bestimmungen nicht berührt sind, haben die Parteien angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um innerhalb angemessener Zeit rechtmäßige und vernünftige Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, die erforderlich sind, um soweit wie möglich die gleiche Wirkung zu erzielen, die durch den Artikel oder den Teil des Artikels, der in Rede steht, erzielt worden wäre.

4. Die DAKO behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Besteller / Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen bzw. textlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und DAKO den Besteller / Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

5. Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist DAKO jederzeit berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, aufzuheben oder durch andere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.

6. Die vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden durch den Besteller / Kunden zur Kenntnis genommen und werden durch diesen anerkannt.
Andere Geschäftsbedingungen des Bestellers / Kunden entfalten keinerlei Wirkung. Es gilt die jeweils aktuelle Version; Einsichtnahme / Download unter https://www.dako.de/agb.

7. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und anderen Sprachfassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

© 2011 – 2023 DAKO GmbH, Brüsseler Straße 22, 07747 Jena. Alle Rechte vorbehalten.

Geschäftsbedingungen DAKOWeb-Dienste

DAKO GmbH im Weiteren DAKO genannt

1. Definitionen

„DAKOWeb-Dienste“
umfasst alle TachoWeb-Dienste, Hybrilog-Dienste, pharma2web-Dienste, care2web-Dienste, TachoEU-Dienste und zukünftige Dienste vergleichbarer Art; erreichbar unter der jeweils dienstspezifischen Webseite;

„Vertrag”
bezeichnet den Vertrag zwischen DAKO und dem Kunden, bestehend aus dem Rahmenvertrag und jeglichen Anlagen dazu, einschließlich den dienstspezifischen Geschäftsbedingungen;

„Rahmenvertrag”
bezeichnet den Vertrag gemäß dem DAKO für den Kunden die DAKOWeb-Dienste entsprechend den Bestimmungen des Vertrags erbringt;

„Kunde”
bezeichnet den im Rahmenvertrag genannten Kunden;

„Zeitpunkt des Inkrafttretens”
bezeichnet den Zeitpunkt, an dem der Rahmenvertrag vom Kunden unterschrieben wird;

„Fuhrpark”
bezeichnet die Fahrzeuge, Vermögensgegenstände oder Personen, die durch die DAKOWeb-Dienste verfolgt werden bzw. über die DAKO Plattform erfasst (inventarisiert) werden;

„Nutzer”
bezeichnet eine Person, die vom Kunden berechtigt wurde, auf die DAKOWeb-Dienste zuzugreifen und diesen zu nutzen;

„Höhere Gewalt”
bezeichnet jeden über die den Parteien zumutbare Kontrolle hinausgehenden Umstand, der die Ausübung des Vertrages beeinflusst, einschließlich andauernder Fälle von Verkehrs-, Telekommunikations- oder Stromausfällen;

„Allgemeine Geschäftsbedingungen”
bezeichnet diese Geschäftsbedingungen für DAKOWeb-Dienste und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DAKO GmbH, wobei diese hinter allen Dienste spezifischen Geschäftsbedingungen zurückstehen;

„Erstlaufzeit”
bezeichnet die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Leistungsbeschreibungen bzw. der Bestellliste jeweils festgelegte Anzahl an Kalendermonaten;

„Bestellliste”
bezeichnet die beigefügte Auflistung der bestellten Produkte;

„Mobile Kommunikationsdienste”
bezeichnet die mobilen elektronischen Kommunikationsdienste, die zur Übertragung der Daten verwendet werden;

„On-Board Unit”
bezeichnet ein in der Bestellliste aufgeführtes oder ein von einem Drittanbieter erworbenes Gerät, das vom Kunden entweder gekauft oder gemietet wurde und zum Empfang von Standortdaten über einen GNSS-Satelliten (bspw. NAVSTAR GPS, GLONASS, Galileo) sowie zum Senden und Erhalten derartiger Daten und weiterer Meldungen über die Mobilen Kommunikationsdienste eingesetzt werden kann (entweder automatisch gemäß einem festgelegten Ablauf oder per manuellem Informationsabruf);

„Standortdaten“
sind Daten über die geografische Position des Fuhrparks sowie anderer Meldungen oder Daten, die an den oder vom Fuhrpark gesendet werden;

„Arbeitnehmer”
bezeichnet diejenigen Mitarbeiter, welche der Kunde beim jeweiligen DAKOWeb-Dienst angemeldet hat;

„Preisliste”
bezeichnet die in der Bestellliste angegebenen Preise;

„Gebiet”
bezeichnet das in der Bestellliste angegebene Gebiet;

„Verbundenes Unternehmen“
bezeichnet jede juristische Person, die der Partei gehört (Tochtergesellschaft), der eine Partei gehört (Muttergesellschaft) oder die dem gleichen Eigentümer gehört wie eine Partei (Schwestergesellschaft). „Gehören“ bedeutet im Sinne dieser Definition die Kontrolle über mehr als 50 % der Anteile an einem Unternehmen;

„DAKO”
bezeichnet die DAKO GmbH, ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit beschränkter Haftung mit eingetragenem Firmensitz und den Geschäftsräumen in Jena bzw. Dresden und mit ihr Verbundene Unternehmen;

„DAKO Plattform”
bezeichnet das IT-System, mit dem die DAKOWeb-Dienste betrieben werden;

„Datenschutzgesetze“
darunter fallen die Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EG, „DS-GVO“), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn dessen Anwendungsbereich zutreffend ist; sowie jegliche Folgegesetze der DS-GVO;

„Personenbezogene Daten“
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „Betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die DAKOWeb-Dienste gelten für und werden ausdrücklich Gegenstand des Vertrages und aller folgenden zwischen DAKO und dem Kunden geschlossenen Verträge im Zusammenhang mit den DAKOWeb-Diensten.

2.2. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

2.3. Jegliche Änderung bedarf ausdrücklich der Schriftform.

3. Vertragsgegenstand; Art und Umfang der Nutzungsüberlassung

3.1. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den DAKOWeb-Diensten zur Auswertung, Analyse, Optimierung, Überwachung und Verfolgung der Flotte und zu Melde-, Planungs- und Benachrichtigungszwecken eingeräumt.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass DAKO in Teilen der DAKOWeb-Dienste Dienstleistungen und Dienste der Webfleet Solutions Sales B.V. (German branch), Inselstraße 22, 04103 Leipzig, Deutschland nutzt und dem Kunden ebenso zu Nutzung anbietet.
Für DAKOWeb-Dienste, welche die Dienstleistung „Dedicated Server“ als Grundlage haben, nimmt DAKO die Dienste der 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Deutschland in Anspruch.
Die hierbei dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte sind dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welche Webfleet Solutions bzw. 1&1 IONOS SE DAKO eingeräumt hat.
Eine körperliche Überlassung der Software erfolgt nicht.

3.2. DAKO stellt dem Kunden die Nutzung der DAKOWeb-Dienste am Routerausgang der DAKO-Plattform („Übergabepunkt“) zur Verfügung. Der Leistungsumfang der DAKOWeb-Dienste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Die Software verbleibt jederzeit auf den Servern von DAKO. DAKO schuldet nicht die Gewährleistung der Datenverbindung zwischen dem Übergangspunkt und den IT-Systemen des Kunden. Es obliegt dem Kunden, die technischen Voraussetzungen zur Empfangnahme der DAKOWeb-Dienste am Übergabepunkt und ihrer Nutzung zu schaffen.

3.3. Der Kunde ist berechtigt, die DAKOWeb-Dienste im Rahmen und im Umfang der erworbenen Lizenzen zu nutzen.

3.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich:

i. die Flotte mit funktionstüchtigen On-Board Units auszustatten und die Fähigkeit dieser On-Board Units, eine Verbindung herzustellen, sicher zu stellen,
ii. sicher zu stellen, dass er funktionstüchtige Browsersoftware und einen Internetzugang zu den DAKOWeb-Diensten mit ausreichender Übertragungskapazität hat,

Der Kunde verpflichtet sich:

i. Änderungen der Unternehmensdaten, insbesondere der Rechnungsanschrift, weisungsberechtigter Ansprechpartner, E-Mail-Adressen, Telefonnummer, vollständige und korrekte Bankverbindung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer (nur für Deutschland und EU), der DAKO unverzüglich in schriftlicher oder textlicher Form (E-Mail oder fernschriftlich) mitzuteilen,
ii. Änderungen in der Zugehörigkeit von Arbeitnehmern zu seinem Unternehmen unverzüglich im jeweiligen DAKOWeb-Dienst einzupflegen,
iii. gelieferte oder zur Verfügung gestellte Softwareprodukte der DAKO nur entsprechend den dafür geltenden Lizenzbedingungen einzusetzen,
iv. zur Kontrolle der gesendeten Daten anhand einer Prüfung auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Plausibilität – Mängel sind DAKO unverzüglich anzuzeigen und
v. zur Geheimhaltung der Zugangsdaten des betreffenden Systemzugangs

3.5. DAKO gewährleistet weder, dass NAVSTAR GPS, GLONASS, Galileo bzw. andere Dienste zur Standortbestimmung oder die Mobilen Kommunikationsdienste fortdauernd die von den DAKOWeb-Diensten angebotenen Funktionalitäten unterstützen, noch dass der Kunde erfolgreich dazu in der Lage sein wird, die DAKOWeb-Dienste für den in Artikel 3.1 aufgeführten bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Dies ist begründet in der Tatsache, dass diese Nutzung teilweise von Umständen abhängt, die außerhalb des DAKO zumutbaren Einflussbereichs liegen, einschließlich solcher Umstände, für die der Kunde gemäß Artikel 3.4 oder 5.1 verantwortlich ist.

3.6. DAKO behält sich das Recht vor, das Design der DAKOWeb Webseiten und die Art und Weise, wie die Tacho- bzw. Standortdaten angezeigt werden, zu ändern.

DAKO verpflichtet sich:

i. die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen des Auftraggebers gegenüber Dritten zu wahren,
ii. den Schutz, der zur Archivierung übergebenen Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte, vor Verlust und Vernichtung zu gewährleisten und
iii. mit den zur Verfügung stehenden angemessenen technischen Möglichkeiten die DAKOWeb-Dienste durchzuführen.

4. Kundenanmeldung, Passwort

4.1. Die Anmeldung erfolgt selbstständig durch den Kunden oder dessen Dienstleister durch das Anlegen der erforderlichen Zugangsdaten, z. Bsp. über die DAKOWeb Webseiten. Alternativ kann für bestimmte Komponenten durch einen Kundenbetreuer der DAKO der Zugang initial eingerichtet und dem Kunden anschließend übermittelt werden.

4.2. Die unverzügliche Änderung des Initialpasswortes und Festlegung des Passwortes für den Administratorzugang, sowie das Anlegen ggfls. weiterer Zugänge für Mitarbeiter, obliegt dem Kunden.
Zugangsdaten müssen vertraulich behandelt werden.

4.3. DAKO behält sich das Recht vor, die Erstregistrierung in der Kundendatenbank (Firmenkennung) nach 14 Kalendertagen zu löschen, wenn DAKO in diesem Zeitraum kein zugehöriger, rechtsgültiger Rahmenvertrag vorliegt.

4.4. Der Kunde ist für jegliche Nutzung der DAKOWeb-Dienste bzw. der jeweiligen Services verantwortlich und haftet, falls der Nutzer Zugang zu diesen Diensten über die Zugangsinformationen des Kunden erhält, selbst wenn der Kunde dieser Nutzung nicht zugestimmt hat oder sich dessen nicht bewusst war, es sei denn die Nutzung geschieht nach dem Ablauf von drei (3) Werktagen nachdem DAKO eine schriftliche Aufforderung vom Kunden erhalten hat, den Zugang und seine Zugangsinformationen zu sperren.

5. Übertragung Daten

5.1. DAKO wird die für die Übertragung der Daten zwischen den On-Board Units und der DAKOWeb-Plattform notwendigen Mobilen Kommunikationsdienste bereitstellen. Der Kunde erkennt an, dass DAKO diese Dienste in Abhängigkeit der Leistung Dritter erbringt, die diese Leistungen beistellen, und daher nicht gewährleisten kann:

i. dass die Mobilen Kommunikationsdienste durchgehend und im gesamten Gebiet verfügbar sind (zum Beispiel aufgrund von Lücken in der Netzabdeckung und aufgrund der Tatsache, dass diese Anbieter sich das Recht vorbehalten, ihre Dienste aus Wartungszwecken, Sicherheitszwecken, aufgrund behördlicher Anweisungen etc. zu unterbrechen);
ii. die Geschwindigkeit als solche, mit der die Daten wie Tacho-, Meldungs- bzw. Standortdaten übertragen werden.

5.2. Die On-Board Unit kann technisch bedingt nur einen Datentransfer von bzw. zu den Servern der DAKO durchführen.

5.3. DAKO wird dem Kunden für jede On-Board Unit, für die der Kunde eine Nutzungslizenz in Zusammenhang mit den DAKOWeb-Diensten erworben hat, einen SIM-Chip (oder eine technisch gleichwertige Einrichtung) zur Verfügung stellen, die der Kunde ausschließlich

i. in Kombination mit der On-Board Unit und
ii. zu Zwecken der Übertragung von Daten zwischen der Flotte bzw. dem Unternehmen und der DAKOWeb-Plattform nutzen darf.

5.4. Der Kunde stellt DAKO und verbundene Unternehmen frei von und verteidigt sie gegen Verluste, Schäden, Geldstrafen, Kosten oder Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren), die aus oder in Zusammenhang mit Klagen Dritter, wonach die Tacho- bzw. Standortdaten (oder deren Inhalt), die von oder zu der DAKOWeb-Plattform geschickt werden, anwendbares Recht oder die Rechte dieser Dritten verletzen oder sonst gegenüber Dritten unrechtmäßig sind, entstehen.

5.5. Der Kunde stellt DAKO und verbundene Unternehmen frei von und verteidigt sie gegen Verluste, Schäden, Geldstrafen, Kosten oder Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren), die aus oder in Zusammenhang mit Klagen Dritter entstehen, insbesondere des entsprechenden Mobilen Kommunikationsdienstanbieters, wonach die Nutzung der von DAKO gelieferten SIM-Chips (oder eine technisch gleichwertige Einrichtung) durch den Kunden nicht mit dem Vertrag übereinstimmt.

6. Berechnung

6.1. Der Kunde hat DAKO für die Erbringung der DAKOWeb-Dienste die in der Preisliste aufgeführten Gebühren zu zahlen. Es gilt einheitlich der Euro (EUR) als Währung. Die Entgelte gelten zuzüglich

i. Umsatzsteuer und aller weiteren eventuell anfallenden Steuern, Nebenkosten, Auslagen und
ii. Kosten in Zusammenhang mit dem Kauf, der Miete oder der Nutzung der Posten und Dienste, die in Artikel 3.4 und 5.1 bezeichnet sind (sofern nichts anderes vereinbart ist).

6.2. Die Gebühren sind für die Mindestlaufzeit festgelegt und können danach von DAKO einmal im Kalenderjahr angepasst werden, vorausgesetzt dass DAKO den Kunden hiervon mindestens drei (3) Kalendermonate zuvor in Kenntnis gesetzt hat.

6.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zieht DAKO alle Zahlungen mittels SEPA-Basislastschrift mit einer Vorabinformationszeit
(Pre-Notification) von einem (1) Tag ein.
Davon abweichende Einzelvereinbarungen bedürfen zwingend der Schriftform.

Falls ein Einzug erfolglos ist:

i. liegt ein Verstoß des Kunden gegen diesen Vertrag vor, ohne dass es einer Mahnung bedarf, und werden die Ansprüche von DAKO gegen den Kunden sofort fällig und zahlbar,
ii. ist der Kunde verpflichtet, vom Verzugszeitpunkt an Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern auf die ausstehenden Beträge zu zahlen und sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die DAKO in Zusammenhang mit der Eintreibung und Einziehung der überfälligen Beträge entstehen, vom Kunden zu tragen,
iii. behält DAKO sich das Recht vor, den Zugang zum und die Nutzung der DAKOWeb-Dienste durch den Kunden auszusetzen bis alle ausstehenden Beträge (einschließlich Zinsen und Kosten) beglichen sind und
iv. sind die Kosten der Aussetzung und erneuten Berechtigung vom Kunden zu tragen.

6.4. Alle vom Kunden zu erbringenden Zahlungen sind ohne Aufrechnung oder Abzug zu leisten.

7. Haftung

7.1. Im Fall der einfachen fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist DAKOs gesamte Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Parteien sind sich einig, dass sich im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen der vertragstypisch vorhersehbare Schaden, auf den vom Kunden in dem Kalenderjahr, in dem der Verlust oder Schaden entstanden ist, vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten oder zu zahlenden Nettopreis, beschränkt.

7.2. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.

7.3. Nichts in diesem Artikel 7 und dem gesamten Vertrag beschränkt DAKOs Haftung der Höhe nach oder schließt diese aus bezüglich Schäden,

i. die von DAKO oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden,
ii. die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person entstehen und von DAKO oder einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden,
iii. für die DAKO aufgrund des deutschen Produkthaftungsgesetzes haftet oder
iv. aufgrund des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit.

7.4. Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Schäden, die nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Ende des Jahres, in dem die Aufwendung oder der Schaden entstanden ist und der Kunde Kenntnis von DAKO als (möglichen) Verletzer erhalten hat oder hätte erhalten müssen, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer vorsätzlichen Handlung, in welchem Fall die gesetzlichen Verjährungsregelungen gelten.

7.5. Alle gesetzlichen Gewährleistungen oder sonstigen Bedingungen, die nicht ausdrücklich in diesem Vertrag genannt werden, sind ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut (Deutschland) festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
Die von der Verpflichtung enthobene Partei stimmt zu, alles Zumutbare zu unternehmen, die höhere Gewalt zu überwinden oder zu umgehen, um ihre Pflichten aus dem Vertrag erfüllen zu können.
Vorgenannte Grundsätze gelten gleichermaßen bei Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf die DAKO Plattform, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgen bzw. erfolgten.

9. Grundsatz der fairen Nutzung

9.1. Durch die Zustimmung zu den vorliegenden Bedingungen für den DAKOWeb-Dienst erklärt sich der Kunde mit dem Grundsatz der fairen Nutzung wie in Klausel 9 erläutert einverstanden. Ziel des Grundsatzes der fairen Nutzung von DAKO ist es, einen großen Nutzen, eine hohe Qualität und die Zuverlässigkeit des DAKOWeb-Dienstes zu gewährleisten.

9.2. Da zu Spitzenzeiten viele Kunden auf das gemeinsame Netzwerk unserer DAKOWeb-Dienste zugreifen, gilt bei DAKO ein Grundsatz der fairen Nutzung. Die überwiegende Mehrheit der Kunden von DAKO nutzt die DAKOWeb-Dienste rücksichtsvoll, sodass die geteilte Netzwerkkapazität nicht übermäßig in Anspruch genommen wird. Nur sehr wenige unserer Kunden nutzen die DAKOWeb-Dienste unangemessen, z. Bsp. indem sie automatisierte Systeme betreiben, die einen starken Messaging-Datenverkehr über die DAKOWeb-Plattform erzeugen. Dies führt zu einem hohen Datenverbrauch. Infolge dieser übermäßigen Nutzung leidet die Qualität der DAKOWeb-Dienste für alle Benutzer. Mithilfe des Grundsatzes der fairen Nutzung regulieren wir die unangemessene und/oder übermäßige Nutzung und stellen sicher, dass die DAKOWeb-Dienste von allen genutzt werden können.

9.3. Bei regelmäßiger unangemessener und/oder übermäßiger Nutzung der DAKOWeb-Dienste durch den Kunden und wenn DAKO der Meinung ist, dass dadurch die DAKOWeb-Dienste beeinträchtigt werden, teilt DAKO dem Kunden dies mit und fordert ihn auf, sein Nutzungsverhalten zu ändern. Nutzt der Kunde die DAKOWeb-Dienste weiterhin unangemessen, behält DAKO sich das Recht vor, die DAKOWeb-Dienste teilweise oder vollständig auszusetzen oder den Vertrag einseitig mittels schriftlicher Mitteilung an den Kunden zu kündigen.

9.4. Der Grundsatz der fairen Nutzung gilt für alle Kunden, greift aber nur dann, wenn der Kunde zu der kleinen Gruppe derjenigen gehört, die die DAKOWeb-Dienste unangemessen oder übermäßig nutzen.

10. Datenschutz

10.1. Die Parteien haben sich jederzeit an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß den Datenschutzgesetzen zu halten.

10.2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Klausel 10.1 der vorliegenden Bedingungen für die DAKOWeb-Dienste muss der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Hinweise und die geeignete Rechtsgrundlage vorliegen, um die Übertragung personenbezogener Daten an DAKO im gesetzlich zulässigen Umfang während der Vertragslaufzeit und den darin festgesetzten Zwecken zu ermöglichen.

10.3. Die Parteien vereinbaren, dass der Kunde Anfragen von betroffenen Personen und Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung personenbezogener Daten beantwortet.

11. Geistiges Eigentum

11.1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den DAKOWeb-Diensten, den DAKOWeb-Webseiten, der DAKO-Plattform und den Produkten verbleiben bei DAKO. Durch die vertraglich festgelegte Nutzung des geistigen Eigentums ergeben sich für den Kunden zu keiner Zeit Rechte an, Ansprüche auf oder Anteile an diesem geistigen Eigentum.

11.2. Der Kunde (I) darf eine Drittpartei nicht dazu anhalten oder ihr erlauben, die Rechte an geistigem Eigentum von DAKO zu verletzen oder zu gefährden; (II) muss DAKO unbeschadet aller anderen Rechte von DAKO für einen Verlust entschädigen, der DAKO aufgrund der Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum von DAKO durch den Kunden oder Nutzer entsteht, sofern diese Nutzung nicht den Vertragsbedingungen entspricht; (III) darf in keiner Weise die Verpackung oder Beschriftung der von DAKO gelieferten Produkte ändern, es sei denn, solche Änderungen wurden im Voraus von DAKO schriftlich genehmigt; (IV) darf ein Markenzeichen, ein Logo, ein Design oder Symbol auf einem Produkt oder dessen Verpackung nicht ändern, entfernen, fälschen oder einen anderen Namen anbringen, sofern DAKO dem nicht schriftlich zugestimmt hat; (V) darf ein Markenzeichen nicht zum Nachteil der Unterscheidungskraft oder Gültigkeit oder zum Nachteil des Firmenwerts von DAKO nutzen; (VI) darf die Markenzeichen, mit Ausnahme der Produkte, nicht auf oder im Zusammenhang mit anderen Produkten oder Dienstleistungen verwenden; (VII) darf die Markenzeichen in keiner Weise in einem Namen, Markenzeichen oder Logo des Kunden verwenden, egal ob ein solcher Name, ein solches Markenzeichen oder Logo im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags verwendet wird; (VIII) darf einen Namen, ein Markenzeichen, ein Logo, Design oder Symbol nicht so verwenden, dass es einem Markenzeichen ähnelt und möglicherweise Verwirrung und Irreführung die Folge sind; (VIX) muss sicherstellen, dass alle Verweise auf die Markenzeichen und deren Nutzung von DAKO genehmigt wurden; (X) darf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der Rechte an geistigem Eigentum von DAKO oder dessen Recht auf Nutzung seiner geistigen Eigentumsrechte nicht anfechten.

11.3. Falls der Kunde direkt oder indirekt das Recht von DAKO am geistigen Eigentum bestreitet oder Aktionen unternimmt, die das Recht dieses Unternehmens an den DAKOWeb-Diensten, an den DAKOWeb-Webseiten, der DAKO-Plattform oder den Produkten oder den Wert der damit verbundenen Rechte an geistigem Eigentum gefährden oder einschränken, ist DAKO zur sofortigen Kündigung dieses Vertrags berechtigt.

11.4. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die nach Ansicht von DAKO für die Geschäftstätigkeit von DAKO oder für die Vermarktung der Produkte von DAKO nachteilig sind oder womöglich in der Zukunft nachteilig sein könnten.

12. Dauer, Beendigung und Schriftformerfordernis

12.1. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet worden ist.
Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Verträge über Services des DAKOWeb-Dienstes mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages bedarf dem fristgerechten Zugang der Kündigung in Textform bzw. in einem dokumentierten elektronischen Format.

Im Zweifelsfall trägt der Kunde die Beweislast des rechtzeitigen Zuganges des Kündigungsschreibens bei der DAKO.

12.2. Jede Partei ist berechtigt, unbeschadet ihrer anderen Rechte hieraus, durch schriftliche Kündigung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, falls:

i. die andere Partei eine wesentliche Bestimmung hiervon nicht beachtet oder befolgt, einschließlich unterlassener oder verspäteter Zahlungen und dieser Verzug oder Verstoß (falls dieser geheilt werden kann) nicht innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung, die den Verstoß bezeichnet und die Aufforderung beinhaltet, ebendiesen zu heilen, geheilt wird,

ii. eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a. das Vorliegen eines Antrags auf Abwicklung der anderen Partei;
b. die andere Partei ist Gegenstand einer Entscheidung oder ein wirksamer Beschluss ist ergangen, die andere Partei abzuwickeln;
c. Stellung eines Antrags auf Bestellung oder auf Zuweisung eines Insolvenzverwalters (einschließlich eines Zwangsverwalters), Vermögensverwalters, Treuhänders oder ähnlichen Handlungsbevollmächtigten hinsichtlich der anderen Partei
d. Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Vermögensverwalters oder ähnlicher Handlungsbevollmächtigter über das gesamte oder einen Teil des Vermögens oder Unternehmens der anderen Partei;
e. die andere Partei geht einen umfassenden Vergleich oder eine umfassende Vereinbarung mit ihren Gläubigern ein oder eine Abtretung zugunsten ihrer Gläubiger oder ähnliche Regelungen
f. die andere Partei geht in Liquidation;
g. die andere Partei ist nicht mehr in der Lage, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen, oder wird auf sonstige Weise insolvent oder
h. die andere Partei stellt die Fortführung des Unternehmens ein oder droht, sie einzustellen, oder

iii. es liegt ein über eine Dauer von drei (3) Monaten andauernder Verzug oder Ausfall der Leistungserbringung nach diesem Vertrag vor, der aus einem Ereignis höherer Gewalt resultiert.

12.3. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

13. Speicherdauer Daten

13.1. DAKO speichert vom Kunden übermittelte Fahrerkarten-, Tachografen- und Standortdaten standardmäßig zwölf (12) Monate auf ihren Servern.
Die Daten der „Digitale Fahrer- und Fahrzeugakte“ werden davon abweichend ohne zeitliche Begrenzung gespeichert, außer der Kunde hat die betreffende Entität (Fahrer / Fahrzeug) auf „inaktiv“ gesetzt, dann beträgt die daraus resultierende Speicherdauer zwölf (12) Monate.
13.2. Eine davon abweichende Speicherdauer ist aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen ersichtlich.
13.3. Gegen Zahlung eines in der Preisliste geregelten Entgeltes kann die betreffende Speicherdauer auf ausdrücklichen Kundenwunsch verlängert werden.

14. Herausgabe und Löschung von Daten

14.1. Nach Vertragsende stellt DAKO die vom Kunden erstellten bzw. übermittelten Daten ohne Aufforderung einen (1) Monat vollständig für den Kunden zum Download über die DAKO-Plattform bzw. die genutzte Komponente zur Verfügung. Die Daten werden in einer Delimiter-Datei (csv) bzw. als Tachografen-Container (ddd) und die Daten der „Digitale Fahrer- und Fahrzeugakte“ in den jeweils vom Kunden hochgeladenen Formaten zur Verfügung gestellt.
14.2. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit seine gespeicherten Daten mit Hilfe seines Admin-Accounts bis zum Ablauf des in 14.1. genannten Zeitraums vollständig zu exportieren.
14.3. Binnen einem (1) Monat nach Vertragsende, löscht DAKO alle vom Kunden auf ihren Servern abgelegten Daten vollständig.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Keine der Parteien ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, zu übertragen oder darüber zu verfügen, weder in ihrer Gesamtheit noch teilweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei, wobei DAKO jedoch berechtigt ist, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, in ihrer Gesamtheit oder teilweise, an verbundene Unternehmen abzutreten, einen Untervertrag darüber zu schließen, sie zu übertragen oder darüber zu verfügen, ohne die vorherige Zustimmung des Kunden, vorausgesetzt dass – falls der gesamte Vertrag an ein verbundenes Unternehmen übertragen werden soll – dieses verbundene Unternehmen ähnlich solvent ist wie DAKO.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des gesamten Vertrages, sowie die Gültigkeit des Artikels oder Absatzes, der die entsprechende Regelung beinhaltet, oder anderer Bestimmungen des Vertrages, unberührt.

15.3. Soweit die übrigen Bestimmungen nicht berührt sind, haben die Parteien angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um innerhalb angemessener Zeit rechtmäßige und vernünftige Änderungen des Vertrages zu vereinbaren, die erforderlich sind, um soweit wie möglich die gleiche Wirkung zu erzielen, die durch den Artikel oder den Teil des Artikels, der in Rede steht, erzielt worden wäre.

15.4. Die DAKO behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich, per E-Mail oder per bestätigungspflichtiger Meldung im Portal der DAKOWeb-Dienste mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen bzw. textlichen Änderungsmitteilung) schriftlich, per E-Mail oder per Setzen eines entsprechenden Eintrages im Portal der DAKOWeb-Dienste widerspricht und DAKO den Kunden auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

Bei unentgeltlich bereitgestellten Leistungen ist DAKO jederzeit berechtigt, die AGB zu ändern, aufzuheben oder durch andere AGB zu ersetzen sowie neue Leistungen unentgeltlich oder entgeltlich verfügbar zu machen.

15.5. Die vorgenannten Geschäfts- und Lizenzbedingungen wurden durch den Auftraggeber zur Kenntnis genommen und werden durch diesen anerkannt.
Andere Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten keinerlei Wirkung. Es gilt die jeweils aktuelle Version; Einsichtnahme/Download unter https://www.dako.de/agb.

15.6. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und anderen Sprachfassungen dieser Bedingungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

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